Leserbrief
SZ vom 7./8. Mai 2005, Seite 9:
"Kurs auf Vollbeschäftigung"
Sehr geehrter Herr Hagelüken,
"ganz Gallien ist besetzt" - nur ein kleines Dorf leistet erbitterten Widerstand: man kann die Dinge so oder so darstellen. Welche von den EGB-Gewerkschaften sind denn gegen den Verfassungsvertrag? Vom ÖGB, dem Österreichische Gewerkschaftsbund weiß ich es, der hat den Text wohl über die Grundrechtecharta hinaus gelesen. Wenn Sie das auch getan haben, wissen Sie daß all diese hehren Worte der ersten Seiten auf den hunderten danach vielfach relativiert werden.
Sie diskreditieren die Gegnerinnen und Gegner der Verfassung als "verdruckst" und "krampfhaft", als Befürworter/innen von "Armut und Unfreiheit" - ein übler Vorgeschmack der Verhältnisse, die dann wohl herrschen werden, wenn die von Ihnen gewünschte "Freiheit von Handel und Kapitalverkehr" einmal Verfassungsrang haben wird. Wird dann als Verfassungsfeind gelten, wer für die im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung verankerte Gemeinpflichtigkeit des Eigentums eintritt - weil EU-Recht nationales Recht bricht? Ist nicht auch ein anderes "ökonomische(s) System" denkbar, das mehr Menschen als derzeit "Wohlstand" und Freiheit - nicht: "sichert", sondern zunächst: zukommen läßt, einräumt? Von "Wohlstand" können immer mehr ja nur träumen, und diejenige Freiheit, die Arbeitslosigkeit schafft, kann man ja nur ironisch als solche auffassen. (Das gilt in beiden Richtungen: wirtschaftliche "Freiheit" schafft Arbeitslosigkeit, Arbeitslosigkeit setzt "frei".)
Wie erklären Sie sich, daß sogar die FTD den Verfassungsvertrag ablehnt? Unten habe ich Ihnen den Artikel von Lucas Zeise vom 26.4. wiedergegeben.
Sie zitieren nur einen einzigen Artikel des elend langen Vertragstextes - aber mehr als zwei Drittel des Textes des Verfassungsentwurfs widmen sich Grundlagen und Bestimmungen der Wirtschaftsverfassung. Wenn ich im folgenden nun auch weitere Bestimmungen zitiere (nach der Entwurfsfassung): werden Sie mich dann zu den "verdrucksten", "krampfhaften" Freunden von "Armut und Unfreiheit" zählen?
Im Unterschied zum Grundgesetz, das keine bestimmte Wirtschaftsordnung festschreibt und in Art. 15 sogar die Überführung von "Grund und Boden, Naturschätze(n) und Produktionsmittel(n) in Gemeineigentum" vorsieht, systematisiert der EU-Verfassungsentwurf die Grundlagen der Abkommen von Maastricht (1992) und Amsterdam (1997), die dem kategorischen Imperativ folgen: Freie Marktwirtschaft über alles!
Bereits im ersten Abschnitt bei den Zielen der Union wird der "Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem (!) Wettbewerb" (I-3,2) als oberstes Ziel präsentiert (diese Formulierung durchzieht den ganzen Text). Die Entwicklung Europas soll auf der Grundlage der vier großen Freiheiten, des "freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr(s)" erfolgen. Die Freiheiten der Menschen werden also wesentlich durch die Freiheiten des Kapitals bestimmt. Denkbar wären dagegen ja auch Zielbestimmungen wie Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit / Geschwisterlichkeit gewesen.
Nationale Vorbehalte werden durch den Vorrang des "Unionsrechtes vor dem Recht der Mitgliedsstaaten" (I-10,1) beseitigt. Es klingt wie Hohn, wenn dann im Abschnitt "demokratisches Leben" gesagt wird, "die Organe der Union pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft" (I-46,2). Bisher hat dieser Dialog vor allem mit dem in Brüssel äußerst einflussreichen Lobbyverband "Europäischer Runder Tisch der Industriellen (ERT)" stattgefunden, von dem auch zahlreiche Entwürfe für europäische Gesetze und Verordnungen stammen. Denn die "unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten (!) anerkannt" (II-16). Sollte der Staat, etwa infolge von Arbeitskämpfen, gezwungen sein, Maßnahmen zugunsten des Abbaus der Arbeitslosigkeit zu ergreifen, dann sind dies laut EU "Ausnahmeregelungen", die nur "vorübergehender Art" sein und "das Funktionieren des Binnenmarkts so wenig wie möglich stören" dürfen. (III-15) Auch "Beschränkungen des Kapital- und des Zahlungsverkehrs" (etwa wenn Herr 'Müller-Milch' sein Vermögen vor dem Zugriff des deutschen Fiskus in die Schweiz schafft) sind verboten (III-45).
Selbst eine Subvention zur Förderung (im Text "Beihilfen" genannt) der "Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes" ist nur gestattet, "soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" (III-56,3).
Die Wirtschafts- und Währungspolitik orientiert sich gemäß der alt- oder neoliberalen (darauf kommt es mir nicht an) und monetaristischen Doktrin an "folgenden richtungweisenden Grundsätze(n): stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz" (III-69,3).
Hingegen hat ein normalsterblicher Mensch kein Recht auf Arbeit, sondern nur "das Recht, zu arbeiten" (II-15), sofern er/sie im Wettkampf um die knappen Arbeitsplätze obsiegt. - Sie fragen nach dem Garanten der Grundrechte: wer ist es denn für Artikel 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: "Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit" -? Art. 28: "Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können." D.h., wie Sie richtig an einem Punkt (andere wären hinzuzufügen) herausarbeiten, auf andere vertragliche Regelungen, als den vorgeschlagenen Verfassungsvertrag.
Nun hielte ich es für fair, einer Gegenposition ebensoviel Raum in der SZ zu verschaffen. Mit deren Diffamierung als argumentationsschwach machen Sie es sich m.E. zu leicht.
Mit freundlichen Grüßen,
Luise Rauschmayer